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13. Mai 2020: Die wichtigsten Themen der aktuellen Plenarwoche (20. KW)

TOP 8: Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Bereits im März haben wir im Bundestag mehrere Gesetzte beschlossen, um das Funktionieren des Gesundheitswesens bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen und, um die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen in der Gesundheitsversorgung abzumildern. Diese Woche beraten wir in zweiter und dritter Lesung ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite, mit dem die bereits getroffenen Regelungen und Maßnahmen weiterentwickelt und ergänzt werden.
Unter anderem soll die epidemiologische Überwachung verbessert und der öffentliche Gesundheitsdienst gestärkt werden. Testungen in Bezug auf Corona werden erleichtert und symptomunabhängig über die Gesetzliche Krankenversicherung finanziert. Auch vom öffentlichen Gesundheitsdienst vorgenommene Testungen können bei Versicherten über die Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Außerdem schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass Beschäftigte in der Pflege einen finanziellen Bonus für ihre aufopferungsvolle Tätigkeit in dieser schwierigen Zeit erhalten. Für berufstätige pflegende Angehörige stellen wir bis zum 30. September 2020 sicher, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2 verursachten pflegerischen Versorgungsengpass Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz für bis zu 20 Tage gewährt werden kann, wenn Beschäftigte auf Grund einer anderweitig nicht behebbaren Versorgungslücke die pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in dieser Zeit selbst organisieren oder sicherstellen müssen. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 vereinfachen wir die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nach § 45 b SGB XI von 125 Euro monatlich.

TOP 9: Sozialschutz-Paket II
Das Instrument der Kurzarbeit wird von Unternehmen großflächig genutzt, um in der Corona-Krise möglichst keine Arbeitsplätze abzubauen. Doch auch wenn das Kurzarbeitergeld (KuG) die Arbeitsplätze vieler Menschen rettet, ist es nicht einfach, auf bis zu 40 Prozent des Nettolohns zu verzichten. Der Koalitionsausschuss vom 22. April hat sich deshalb darauf geeinigt, das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte zu erhöhen, deren Arbeitsumfang sich mehr als halbiert hat. Die Koalitionsfraktionen beraten in dieser Woche in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Danach wird das KuG gestaffelt ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat auf 80 Prozent (bzw. 87%) erhöht. Darüber hinaus darf künftig in allen Berufen bis zur Höhe des ursprünglichen Einkommens hinzuverdient werden. Wer seine Arbeit verloren hat, hat es derzeit besonders schwer. Aufgrund der Corona-Krise haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen, gegenwärtig geringe Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzu kommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Der vorliegende Gesetzentwurf regelt deshalb auch, das Arbeitslosengeld nach SGB III für diejenigen um drei Monate zu verlängern, deren Anspruch zwischen dem 01.Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Soziale Dienste und Einrichtungen engagieren sich besonders, um in der Corona-Krise Hilfe zu leisten. Am Gesetz für den Einsatz sozialer Dienste (SoDEG) nehmen wir mit diesem Gesetzentwurf Änderungen vor. Insbesondere werden auch Frühförderstellen künftig in das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz aufgenommen, die Kinder mit Entwicklungsauffälligkeiten sowie Kinder mit Behinderungen fördern und ihnen und ihren Familien sinnvolle Lebensperspektiven vermitteln.

TOP 15a: Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht
Durch die COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Veranstaltungsverboten mussten lange geplante Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt und viele
Freizeiteinrichtungen geschlossen werden. Es wird von Schäden in Höhe von 1,25 Mrd. Euro ausgegangen. Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Freizeitveranstaltungen kann aufgrund der notwendigen Absagen nicht mehr eingelöst werden. Freizeitparks oder Schwimmbäder können aufgrund der Schließungen auf unbestimmte Zeit nicht besucht werden. Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen wären daher nach geltendem Recht berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen. Die Veranstalter und Betreiber wären infolge dessen mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert und durch die gleichzeitig entstehenden Einnahmeverluste beutet dies für viele eine existenzbedrohende Situation. Hinzukommen weitere Absagen bis weit ins Jahr hinein, die mit erheblichen Konsequenzen für alle Kultur und Medienakteure verbunden sind. Die Kultur- und Kreativwirtschaft wird von uns nicht alleine gelassen. Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden mit diesem Gesetz berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Soweit eine Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war, ist der Betreiber berechtigt, dem Nutzungsberechtigten ebenfalls einen Gutschein zu übergeben. Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.

TOP 15e: Besserer Schutz für Verbraucher
In Zeiten eines stark international ausgerichteten Warenverkehrs darf auch der Schutz von VerbraucherInnen nicht an der nationalen Grenze Halt machen. Das vorliegende „Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz“ setzt die Vorgaben einer europäischen Verordnung vom Dezember 2017 um. Diese regelt die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden. In Deutschland regelt das nationale EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz welche Behörden für grenzüberschreitende Verbraucherrechtsverstöße zuständig sein sollen. Darüber hinaus werden die Rechtsgrundlagen geschaffen, die es dem Bundesamt für Justiz (BfJ) künftig gestatten, seine Akten elektronisch zu führen und mit EinsenderInnen elektronisch zu kommunizieren.

TOP 16: Maklerkosten beim Immobilienkauf gerecht teilen
Die Maklerkosten sind beim Immobilienerwerb ein großer Kostenfaktor und stellen besonders für junge Familien eine Hürde beim Eigentumserwerb dar. Denn bislang müssen Käufer einer Wohnimmobilie die Kosten für den Makler oft vollständig übernehmen. Mit dem Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen, das wir diese Woche verabschieden, werden wir die Nebenkosten beim Erwerb von Wohnimmobilien auf Seiten der Käufer senken. Künftig werden Maklerprovisionen zwischen Käufern und Verkäufern so geteilt, dass die Vertragspartei, die den Makler nicht beauftragt hat, maximal so viel wie die beauftragende Partei zahlt.

TOP 18: Gründung Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Das Auswärtige Amt erfüllt derzeit als oberste Bundesbehörde sowohl ministerielle als auch nicht ministerielle Aufgaben des Auswärtigen Dienstes. Allerdings hat der Umfang seiner Aufgaben stetig zugenommen. Besonders nichtministerielle Aktivitäten in den Bereichen Infrastruktur und Verwaltung sind hinzugekommen, ohne dass bislang eine organisatorische Trennung in ministerielle
und nicht ministerielle Aufgaben, wie bei anderen Bundesministerien üblich, vorgenommen werden konnte. Damit das Auswärtige Amt seine wachsenden Aufgaben bewältigen kann, wollen wir seine Arbeit mit der Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten unterstützen. Diese Woche beraten wir im Bundestag abschließend in zweiter und dritter Lesung ein Gesetz, das den Weg für die Gründung dieser Bundesbehörde frei macht. Das Bundesamt soll Anfang 2021 errichtet werden und schrittweise zu einer Serviceeinrichtung für Außenpolitik mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufwachsen, die über Auslands- und Fremdsprachenkenntnisse verfügen. Es soll seinen Sitz in Brandenburg an der Havel und Berlin haben. Mit der Standortwahl im Land Brandenburg leistet das Auswärtige Amt bewusst einen strukturstärkenden Beitrag zum Dezentralisierungsziel der Bundesregierung. TOP 20: Klimaschutz und Digitalisierung auf die Straße bringen Immer mehr Menschen verzichten auf das Auto und steigen auf das Fahrrad um. Das trägt u.a. zur Luftreinhaltung und zu einer Reduktion der Treibhausgas-Emissionen bei. Darum hat der Bund bereits heute rund 14.500 Kilometer Bundesstraßen mit Radwegen ausgestattet. Um das Radwegenetz deutschlandweit noch besser zu verknüpfen, sollen Brücken an Bundesautobahnen und Bundesstraßen zukünftig mit Radwegen ausgestattet werden. Das macht Radfahren attraktiver und steigert dessen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen, die diese Woche abschließend im Bundestag erfolgen, sind jedoch noch weitere Maßnahmen in das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes eingeflossen, die für mehr Klimaschutz sorgen:
• Um die Klimaschutzziele im Verkehrsbereich zu erreichen, ist es außerdem wichtig, die Anzahl der emissionsfreien Elektrofahrzeuge deutlich zu erhöhen. Darum wurde mit dem Umweltbonus ein Anreiz zum Kauf eines Elektroautos eingeführt. Die Auszahlung der Kaufprämie unterliegt Förderkriterien, die überprüft werden müssen. Die dafür notwendigen Daten können entweder extra erhoben oder vom Zentralen Fahrzeugregister übernommen werden. Das Gesetz schafft nun die Rechtsgrundlage, diese Daten auch für die Elektroautoförderung zu nutzen.
• Ein weiterer Baustein für mehr klimafreundliche Mobilität auf der Straße ist die Nutzung von Erdgas-Lastkraftfahrzeugen. Diese sind bis zum 31. Dezember dieses Jahres komplett von Mautzahlungen befreit. Um die Anschaffung dieser Fahrzeuge weiter zu fördern, wird die Mautbefreiung mit dem vorliegenden Gesetz bis Ende 2023 verlängert. Außerdem wird klargestellt, dass nur solche Fahrzeuge von der Befreiung profitieren, die „überwiegend“ mit Erdgas betrieben werden. Der dringend notwendige Ausbau des Mobilfunknetzes entlang der Bundesfernstraßen muss in der Praxis erleichtert und damit effektiv beschleunigt werden. Darum muss die zuständige Straßenbaubehörde künftig die Zustimmung zur Errichtung eines Mobilfunkmasten grundsätzlich erteilen. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, das gesamte Antragsverfahren in Abstimmung mit allen Beteiligten für den schnellen Mobilfunkausbau bis spätestens Ende 2020 zu standardisieren.

TOP 22: Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union
Mit dem Gesetz sollen nicht deutsche staatliche Symbole zukünftig noch besser geschützt werden. Die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten ist bereits nach § 104 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Jedoch wird in § 104 Absatz 1 StGB das Zerstören oder Beschädigen der Flagge eines ausländischen Staates derzeit nur dann unter Strafe gestellt, wenn diese auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigt wird. Wird beispielsweise eine ausländische Staatsflagge während einer Demonstration verbrannt, werden diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. § 104 StGB hat einen doppelten Schutzzweck: Geschützt ist zum einen das Ansehen ausländischer Staaten, zum anderen das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an guten Beziehungen zu anderen Staaten. Das öffentlichkeitswirksame Verbrennen einer ausländischen Flagge kann sowohl das Ansehen des ausländischen Staates als auch die guten Beziehungen zu dem Staat beeinträchtigen und soll aus diesem Grund zukünftig strafbar
sein. Der neue Tatbestand beschränkt sich auf das Zerstören und Beschädigen, da hierdurch symbolhaft das Existenzrecht des betroffenen Staates in Frage gestellt wird. Im parlamentarischen Verfahren haben wir auch Flaggen in die Regelung aufgenommen, die offenkundig in Anlehnung an die offizielle Staatsflagge hergestellt worden und diesen zum Verwechseln ähnlich sind. Die bisherige Prozessvoraussetzung, wonach die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt, entfällt. Das Erfordernis des Strafverlangens der ausländischen Regierung stellt sicher, dass Strafverfahren unterbleiben, die dem Interesse des verletzten Staates zuwiderlaufen (z.B. wenn der verletzte Staat befürchtet, dass durch ein Strafverfahren und die damit verbundene öffentliche Erörterung der Schaden noch vergrößert wird).

TOP 23: Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017
In dieser Woche berät der Bundestag in zweiter und dritter Lesung Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Bestimmungen, die aufgrund auslaufender Fristen und aufgrund der Corona-Pandemie notwendig geworden sind. Im EEG 2017 wurden zur Stärkung der Akteursvielfalt und zur lokalen Verankerung der Windenergie an Land Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften eingeführt, die es ihnen erlaubten, auch ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen teilzunehmen. Dieses Privileg hat jedoch nicht zu mehr Windkraftausbau geführt, sondern dazu, dass auch große Projektierer Bürgerenergiegesellschaften gründeten und ohne entsprechende Genehmigung an Ausschreibungen teilnahmen. Sehr viele Projekte wurden nicht realisiert und erschwerten den Ausbau der Windenergie an Land zusätzlich. Um gegenzusteuern, wurde diese Privilegierung bis zum 30. Juni 2020 befristet aufgehoben. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die Privilegierung nun dauerhaft aus dem EEG 2017 gestrichen werden. Die Einhaltung bestimmter Fristen und Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind deutlich erschwert. Dies gilt insbesondere für zwei Bereiche des EEG: Nachweise im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung können oft nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2020 vorgelegt werden. Die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat zur Energieeffizienz können nach erfolgter Gesetzesänderung bis 30. November 2020 nachgereicht werden. Außerdem kann es zur verzögerten Fertigstellung von Erneuerbare-Energien-Anlagen wegen Lieferengpässen und Störungen aufgrund der Corona-Pandemie kommen. Es drohen den Anlagenbetreibern Strafzahlungen und der Verlust der Förderung. Dem soll mit einer sechsmonatigen Fristverlängerung entgegengewirkt werden.Als weiteres energierechtliches Thema erhält das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Kompetenz, Verordnungen zu erlassen, die die Eignung von Flächen für die Windenergienutzung auf See regeln. Das ist die Voraussetzung, damit eine Fläche für den Windkraftausbau ausgeschrieben werden kann.

TOP 24: Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren
Die Covid-19-Pandemie hat auch Folgen für Planungs- und Genehmigungsverfahren. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen können Verwaltungsverfahren, wie z. B. die Öffentlichkeitsbeteiligung, nicht mehr auf gewohntem Wege durchgeführt werden. Mit dem Planungssicherstellungsgesetz soll gewährleistet werden, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19- Pandemie rechtssicher auf digitalem Weg durchgeführt werden können. Zukünftig sollen für das Verfahren wichtige Informationen über das Internet zugänglich gemacht werden. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen wird das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt. Auch eine Telefon- oder Videokonferenz kann durchgeführt werden.

TOP 27: Grundrente
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind für viele Menschen im Alter die Haupteinkommensquelle, um ihr Leben zu finanzieren. Dafür haben sie jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge eingezahlt. Viele von ihnen haben darüber hinaus Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt. Und doch sind sie im Alter auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen. Mit dem vorliegenden Entwurf für ein Grundrentengesetz garantieren wir, dass sich langjährige Beitragsleistung am Ende des Erwerbslebens auch auszahlt. Die Grundrente erkennt die Lebensleistung langjährig Versicherter an. Anknüpfungspunkt sind deshalb die Versicherungsdauer und die erbrachte Beitragsvorleistung: Um den Zuschlag zu erhalten, muss man im Lebensverlauf mindestens 30 Prozent und maximal 80 Prozent des Durchschnittentgelts verdient haben. Voraussetzung für den vollen Erhalt der Grundrente sind 35 Beitragsjahre, zwischen 33 und 35 Beitragsjahren erfolgt ein gestaffelter Zuschlag. Wer mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat, soll zudem einen Freibetrag beim Wohngeld, in der Grundsicherung und bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten. Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundrente wird in dieser Woche in erster Lesung beraten. Dem Entwurf zufolge sollen rund 1,3 Millionen Menschen, einen spürbaren Zuschlag auf ihre Rente bekommen – ohne sie extra beantragen zu müssen. Vor allem Frauen und Menschen in Ostdeutschland werden davon profitieren. Das Grundrentengesetz soll ab 01. Januar 2021 in Kraft treten.

TOP 29: Corona-Steuerhilfegesetz
Um der Gefahr eines geringeren Wachstums infolge der Corona-Pandemie zu begegnen, hat die Politik in Deutschland zielgerichtete Antworten gefunden. Auch die Steuerpolitik muss helfen, die wirtschaftliche Entwicklung zu stabilisieren und Beschäftigung zu sichern. Dazu bringen die Koalitionsfraktionen das „Corona-Steuerhilfegesetz“ in dieser Woche in den Bundestag ein. Zur Bewältigung der negativen Folgen der Corona-Pandemie wird die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten befristet bis Mitte 2021 auf sieben Prozent abgesenkt und die Aufstockungsbeiträge zum Kurzarbeitergeld werden von der Steuer befreit. Außerdem wird die Übergangsregelung für die Umsetzung der neu geregelten Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um 2 Jahre bis Ende 2022 verlängert. Damit erfüllen wir eine wichtige Forderung von Ländern und Kommunen und geben den Kommunen ausreichend Zeit für die Umsetzung.

TOP 31: Gesetz über die jüdische Militärseelsorge
Für die Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr besteht bisher keine Möglichkeit, eine jüdische Militärseelsorge in Anspruch zu nehmen. Dem soll mit dem entsprechenden Gesetz, das diese Woche in erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten wird, Abhilfe geschaffen und die bestehende Militärseelsorge in der Bundeswehr erweitert werden. Denn die Militärseelsorge setzt das Grundrecht der freien religiösen Betätigung und den Anspruch auf Seelsorge um. Der Militärseelsorge liegt als Teil der sogenannten Anstaltsseelsorge der Gedanke zugrunde, dass der Staat verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung des Grundrechts der Religionsfreiheit auch innerhalb öffentlicher Anstalten möglich ist. Das Angebot einer jüdischen Militärseelsorge kann dazu führen, dass sich noch mehr Menschen jüdischen Glaubens für den Dienst in der Bundeswehr entscheiden und die Pluralität unserer Gesellschaft in der Bundeswehr noch besser abgebildet wird. Ferner stärkt die Präsenz von Militärrabbinerinnen und Militärrabbinern in der Bundeswehr das Verständnis für das Judentum als selbstverständlichen Teil unserer Gesellschaft bei allen Angehörigen der Bundeswehr.
TOP 32: Recht auf sauberes Trinkwasser umsetzen
Diese Woche berät der Bundestag den Antrag der Koalitionsfraktionen „Wasser- und Sanitärversorgung für alle nachhaltig gewährleisten“. Denn in zahlreichen Ländern des globalen Südens ist die Versorgung mit Trinkwasser und sanitären Einrichtungen mangelhaft. Die gesundheitlichen und ökologischen Folgen sind katastrophal. Wir fordern die Bundesregierung mit diesem Antrag auf, sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene auf die Umsetzung des Rechts auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung hinzuwirken

Weitere Informationen zur aktuellen Plenarsitzungswoche gibt es hier:
http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/tagesordnungen

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